MSC Langnau Statuten
Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gegründet: 29. Mai 1954
Statuten Motor Sport Club Langnau.pdf
1. SITZ
Der Verein MOTOR- SPORT- CLUB LANGNAU, mit Sitz in Langnau i.E. ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich neutral. Der Verein bildet eine Sektion der FMS (Föderation der Motorradfahrer der Schweiz) und untersteht deren Statuten.
2. SINN UND ZWECK
2.1. Förderung
Der Verein wahrt die Interessen der Motorfahrer, fördert den Motorsport und dient der Pflege der Kameradschaft.
2.2. Finanzielle Unterstützung
Der Verein kann im Rahmen seiner Möglichkeiten die aktiven Fahrer finanziell unterstützen.
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1. Mitgliedarten
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern A mit FMS Mitgliedschaft
- Aktivmitgliedern B ohne FMS Mitgliedschaft
- Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern ohne Stimmrecht
3.2. Beitritt
Die Beitrittserklärung erfolgt auf dem offiziellen Anmeldeformular. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand provisorisch. Die ordentliche Hauptversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Bedingung: Anwesenheit des Beitretenden an der HV.
3.3. Austritt
Der Austritt aus dem MOTOR- SPORT- CLUB LANGNAU richtet sich nach Art. 70 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
3.4. Ehrenmitglieder
Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein während 10 Jahren und mehr verdient gemacht haben, können von der ordentlichen Hauptversammlung zu Ehren- mitgliedern ernannt werden. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von einer Beitragspflicht befreit, ausgenommen der Beitrag an die FMS. Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen. Anträge können gemäss Punkt 5.2.2 an den Vorstand gerichtet werden.
3.5. Ausschluss aus dem Verein
Wer länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt, wird aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss kann auch aus anderen Gründen erfolgen.
4. MITGLIEDERBEITRÄGE
Die Beiträge werden an der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Die Bezahlung an den Kassier hat für das laufende Vereinsjahr bis zum 31. Dezember zu erfolgen.
5. ORGANE
5.1. Die Organe des Vereins sind
- Die Haupt- oder Clubversammlung
- Der Vorstand
5.2. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einladung dazu hat schriftlich zu erfolgen. Alljährlich, im ersten Quartal, wird eine Hauptversammlung abgehalten.
5.2.1. Traktanden der Haupt- oder Clubversammlung sind
- Begrüssung und Präsenzkontrolle
- Protokoll
- Jahresbericht des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Austritte und Neuaufnahmen
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Anlässe
- Statutenänderungen
- Behandeln von Anträgen
- Diverses
5.2.2. Anträge zur Haupt- oder Clubversammlung
Anträge zur Haupt- oder Clubversammlung müssen dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der Haupt- oder Clubversammlung schriftlich eingereicht werden.
5.2.3. Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
5.2.4. Stimm- und Wahlmodus
Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, ausgenommen Statutenänderungen und deren Auflösung (Art. 7.2.). Die Abstim- mungen geschehen offen mit Ausnahme bei Ausschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.
5.3. Vorstand
5.3.1. Vereinsbetrieb
Für einen geordneten Vereinsbetrieb ist der von der Hauptversammlung gewählte Vorstand verantwortlich.
5.3.2. Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Er wird alljährlich an der HV für eine Amts-dauer von 2 Jahren im Verhältnis 5 : 4 gewählt.
5.3.3. Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Präsident
- Vize- und Sportpräsident
- Kassier
- Sekretär
- Fähnrich und Materialverwalter
- Fahrchef
- Fahrchef- Stellvertreter
- Beisitzer
- Beisitzer
5.3.4. Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
5.3.5. Präsident
Der Präsident beruft die Versammlungen oder Sitzungen ein. Er leitet die Versammlung.
5.3.6. Vize- und Sportpräsident
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und soll diesem beim Ausüben seiner Pflichten behilflich sein, zudem ist er für die sportlichen Belange des Vereins verantwortlich.
5.3.7. Kassier
Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Hauptversammlung jährlich Bericht ab.
5.3.8. Sekretär
Der Sekretär besorgt die Korrespondenzen, und nimmt die Protokolle der Versammlungen und Sitzungen auf. Er führt mit dem Präsidenten die verbindliche Unterschrift für den Club.
5.3.9. Fahrchef\n
Die Fahrchefs arbeiten mit dem Sportpräsidenten die Sportprogramme aus, und sind für die Ausfahrten verantwortlich.
5.3.10. Beisitzer
Der Beisitzer erledigt die ihm vom Präsidenten zugewiesenen Geschäfte.
5.3.11. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus Aktivmitgliedern zusammen, es müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder die FMS- Mitgliedschaft besitzen.
5.3.12. Verfügungsrecht des Vorstandes
Der Vorstand kann Ausgaben über Beträge bis zur Höhe von Fr. 1'500.- verfügen, ohne vorherige Ermächtigung durch die Versammlung.
6. RECHNUNGSREVISOREN
6.1. Grundlagen
Als solche amtieren Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
6.2. Tätigkeit
Sie haben bei Jahresende die Rechnung, den Kassenbestand und die Belege zu prüfen, und an der Hauptversammlung über den Befund Bericht zu erstatten.
6.3. Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, überschneidend.
7. STATUTEN
7.1. Verbindlichkeit
Mit der Beitrittserklärung erklärt sich jedes Mitglied damit einverstanden und betrachtet, nach Aufnahme, diese Statuten als verbindlich.
7.2. Änderungen
Statutenänderungen können an der HV mit einem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Solche Anträge müssen mindestens 14 Tage vor Abhaltung der HV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
8. PROTOKOLL UND PRÄSENZLISTE
8.1. Protokolle
Von allen Haupt- oder Clubversammlungen müssen Protokolle verfasst werden. Von deren Inhalt ist den Mitgliedern jeweils zu Beginn der nächsten Haupt- oder Clubversammlung Kenntnis zu geben.
8.2. Präsenzlisten
Von allen Haupt- oder Clubversammlungen und Vorstandssitzungen muss eine Präsenzliste geführt werden.
8.3. Fleissauszeichnungen
Die 15 Punkthöchsten sind berechtigt für einen Fleisspreis.
8.3.1. Punktvergabe
- Haupt- und Clubversammlungen 10 Punkte
- Alle anderen Anlässe 5 Punkte
- Begründete Entschuldigungen 2 Punkte
9. AUFLÖSUNG UND VERMÖGEN
9.1. Auflösung
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Auflösung 30 Tage vor der HV schriftlich dem Vorstand einzureichen.
9.2. Beschluss Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Haupt- oder Clubversammlung möglich, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder dem zustimmen, oder in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Solange noch 7 Mitglieder den Fortbestand des Vereines verlangen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
9.3. Reinertrag
Der eventuelle Reinertrag der Liquidation geht 3 Jahre an eine neutrale Bank. Wird kein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung gegründet, so wird das Vermögen zu gleichen Teilen an alle Mitglieder aufgeteilt.
9.4. Aufbewahren der Dokumente
Bei Auflösung des Vereins ist der Sekretär verpflichtet alle Schriften und Unterlagen während 3 Jahren aufzubewahren. Der Kassier ist verpflichtet, das Vermögen während 3 Jahren zu verwalten
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Januar 1998 beschlossen und genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 11. Dezember 1971.
Langnau i.E., 29. Januar 1998
Paul Engel
Andreas Lüdi
Daniela Gerber